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Rechtliches rund um online Auktionen und Handel
EBay-Betrug: 2 Jahre Haft auf Bewährung wegen nicht gelieferter Ware
Ein 31jähriger eBay-Händler wurde wegen mehrfachen Betruges auf der Auktionsplattform eBay zu einer Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Der Händler war zwischenzeitlich ins Ausland geflohen und wurde bei der Wiedereinreise verhaftet. Dass die Strafe relativ moderat ausfiel, hing auch damit zusammen, dass der Mann nicht von Anfang an vorhatte, seine Kunden zu betrügen.
Was war geschehen?
Der in Fulda wohnhafte Mann hatte zunächst einen kleinen Onlinehandel mit Navigationsgeräten und Handys bei eBay begonnen.Mit zunehmendem Erfolg der Auktionen wuchs dem Händler sein Geschäft jedoch über den Kopf. Nach einigen Monaten hatten mehr als 150 Kunden Ware bezahlt, die sie nicht erhalten hatten. Daraufhin wurden wegen Betruges bei eBay mehrfach Strafanzeigen gegen den Händler gestellt. Dieser hatte daraufhin eine größere Summe Geld von seinem Konto abgehoben und war aus Angst vor der Strafverfolgung nach Griechenland geflüchtet. Er wurde bei der Wiedereinreise dann aber von der Polizei verhaftet.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Fulda verurteilte den Händler wegen mehrfachen Betruges auf der Plattform von eBay zu einer Haftstrafe von zwei Jahren. Dies Freiheitsstrafe wurde jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Berücksichtigt wurde dabei, dass der Händler nicht von Beginn an vorhatte, seine Kunden zu betrügen und die bezahlte Ware nicht zu liefern. Mehr als 2000 eBay-Transaktionen waren zuvor reibungslos verlaufen. Vielmehr war im das Geschäft mit zunehmendem Umsatz über den Kopf gewachsen. Zudem hatte der Mann bereist 4 Monate in Untersuchungshaft gesessen.
Fazit:
Wenn über Plattformen wie eBay Verträge geschlossen werden, sind diese rechtsverbindlich und müssen eingehalten werden. Wird bestellte und bezahlte nicht geliefert, bestehen nicht nur zivilrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann dies bei eBay und Co. schnell auch die Grenze zum Strafrecht überschreiten und zu einer Verurteilung wegen Betruges führen.
23.09.2010 » von Rechtsanwalt Sören Siebert
Neue Widerrufsbelehrung 2010: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen
Das Thema „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ ist aufgrund massenhafter Abmahnungen für Shop-Betreiber, Dienstleister und Händler auf eBay, Amazon & Co. ein rotes Tuch. Zum 11.06.2010 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die für alle Online-Händler wichtige Änderungen mit sich bringt. Sämtliche Rückgabe- und Widerrufsbelehrungen müssen exakt zu diesem Tag überarbeitet werden. Es ist zu befürchten, dass Online-Shops, die nicht handeln, eine neue Abmahnwelle droht. Dafür bringt die Gesetzesänderung auch positives, etwa die Möglichkeit, endlich auch bei eBay mit 14 Tagen Widerruf zu belehren.
14 Tage Widerrufsrecht bei eBay und Co.
Auch auf Verkaufs- und Auktionsplattformen wie eBay, Amazon, Yatego oder DaWanda kann dem dem Kunden nun eine Widerrufsfrist von 14 Tagen statt einem Monat eingeräumt werden. Dies war bisher bei eBay nicht möglich, da für eine 14tages-Frist eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss notwendig ist. Dies ist jedoch auf Plattformen wir eBay aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses nicht möglich, da man seinen Vertragspartner vor Vertragsschluss noch gar nicht kennt. Händler, die hier trotzdem mit einer 14tages-Frist belehrten, mussten nicht lange auf eine Abmahnung warten.
Nun ist es bei entsprechender Gestaltung des Verkaufsprozesse möglich, auch bei eBay & Co rechtssicher eine Widerrufsfrist von 14 Tagen anzubieten. Die Ungleichbehandlung von eBay-Händlern und Shopbetreibern gibt es – wenn gewisse Vorgaben eingehalten werden – nicht mehr.
Aufgrund vieler missverständlicher Berichte in Bezug auf die neue Widerrufsbelehrung ein wichtiger Hinweis:
Es ist nicht so, dass bei eBay nun automatisch für jeden Händler ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt. Sie müssen weiterhin sowohl vor Vertragsschluss als auch unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform belehren.
Die aktuelle Gesetzesänderung wurde im Vorfeld von Händlern, Branchenverbänden und Interessengruppen herbeigesehnt. Verbunden damit war die Hoffnung, dass die für viele Händler nahezu undurchschaubaren Regelungen des Fernabsatzrechts nun verständlich würde und vor allem die massenhaften Abmahnungen ein Ende haben würden. Diese Hoffnung wird sich wohl nur teilweise erfüllen. Es bestehen auch in Zukunft trotz einiger Vereinfachungen des Widerrufsrechts zahlreiche Abmahnrisiken:
Abmahnrisiko 1: Die Anmerkungen und Gestaltungshinweise werden fehlerhaft umgesetzt
Die amtlich Musterwiderrufsbelehrung kann nicht ohne Änderungen und Ergänzungen für eBay oder Onlineshops übernommen werden. Die Musterwiderrufsbelehrung zusammen mit den zahllosen Gestaltungshinweisen bilden dabei ein Baukastensystem. Die häufigsten Abmahnfehler resultieren darauf, dass die zahlreichen Gestaltungshinweise der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung nicht korrekt umgesetzt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch ein Urteil vom 03.09.2009 entschieden, dass die Regelungen zum Wertersatz in der deutschen Musterwiderrufsbelehrung rechtswidrig sind. Leider hat es der Gesetzgeber nicht geschafft, diesen Punkt im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderung mit zu regeln. Es tritt somit am 11.06.2010 eine Regelung in Kraft, die nach der Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig ist.
Abmahnrisiko 3: 14 Tage Widerrufsfrist, aber keine unverzügliche Belehrung nach Vertragsschluss
Es ist keinesfalls so, dass automatisch für alle Händler immer eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt. Notwendig ist nun, dass der Verbraucher unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt wird. Geschieht dies nicht, ist eine Belehrung mit 14tages-Frist falsch und kann auch weiterhin abgemahnt werden.
von Rechtsanwalt Sören Siebert
E-Commerce: Können Hersteller den Verkauf von Markenware über eBay und Onlineshops verbieten?
Hersteller von Markenwaren aller Art sehen es ungern, wenn ihre hochpreisigen Produkte in Onlineshops oder bei eBay deutlich preiswerter und ohne die im stationären Handel oft übliche hochwertige Produktpräsentation verramscht werden. Aber können die Hersteller den Händlern überhaupt vorschreiben, ob und wie die Ware im Internet verkauft werden kann? Und haben Vertriebsverbote Konsequenzen für die Käufer der Ware?
Vertriebsverbot für Onlinehändler?
Onlinehändler berichten in der Beratungspraxis immer häufiger davon, dass die Hersteller von Waren direkt oder indirekt über Zwischenhändler versuchen, den Verkauf der Waren über das Internet zu unterbinden. Die Hersteller sorgen sich um das mühsam aufgebaute Image einer Marke oder eines Produkts. Insbesondere soll verhindert werden, dass Ware unterhalb eines bestimmten Preises verkauft wird, um nicht auf die „Billigschiene“ abzugleiten. Wenn Online-Händler die Waren dann weiterhin online anbieten, drohen massive Konsequenzen:
Die Shopbetreiber werden nicht mehr beliefert, teils langjährige Verträge werden gekündigt. Auch Abmahnungen zwischen Hersteller und Händler sowie gerichtliche Auseinandersetzungen sind in diesem Zusammenhang keine Seltenheit mehr.
Die Entscheidungen der Gerichte
Im Wesentlichen stehen sich hier zwei Entscheidungen gegenüber. Das LG Berlin (Az. 16 O 729/07) hatte darüber zu entscheiden, ob der Hersteller der bekannten Markenschulranzen „Scout“ den gewerblichen Verkauf seiner Waren auf der Auktionsplattform eBay verbieten lassen kann. Argument des Herstellers war auch hier ein Schaden für die Marke durch den „Billigvertrieb“ im Netz. Scout scheiterte allerdings vor dem LG Berlin, der Onlinehändler konnte die Schulranzen weiter über eBay verkaufen.
In einer zweiten aktuellen Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 2. Juli 2009, Az.: U (K) 4842/08) hingegen zugunsten des Herstellers entscheiden. Die Amer Sports Corporation, Hersteller zahlreicher Sportartikel, hatte es Händlern untersag, bestimmte Marken über eBay zu vertreiben. Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale gerichtlich vor. Das OLG München urteilte in diesem Verfahren, dass hier ein berechtigtes Interesse des Herstellers vorliegt und der Vertrieb über Online-Autionen untersagt werden kann.
Welche Auswirkungen hat die unklare Rechtslage auf Käufer?
Käufer, die hochpreisige Markenware über das Internet eingekauft haben, können beruhigt sein. Sie müssen weder Abmahnungen befürchten und auch die Ware nicht herausgeben. Diese Auseinandersetzengen spielen sich allein im Wettbewerbsrecht zwischen Unternehmen ab und haben keine direkten Auswirkungen auf Endkunden.
Fazit:
Die Rechtslage ist völlig offen, die Gerichte urteilten in zwei (zumindest im Grunde) ähnlichen Fällen einmal zugunsten des Herstellers, einmal zugunsten des Onlinehändlers. Bis zu einer Klarstellung durch den Gesetzgeber kann man Onlinehändlern und Herstellern in dieser Frage keine allgemeingültigen Richtlinien an die Hand geben. Hier muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob ein Verkauf zulässig ist.
SCOUT-Schulranzen dürfen weiterhin auf eBay vertrieben werden
Der Hersteller der bekannten Markenschulranzen scheiterte mit seinem Versuch, den gewerblichen Verkauf seiner Produkte auf eBay aus Qualitätsgründen gerichtlich verbieten zu lassen.
Viele Händler vertreiben mittlerweile ihre Produkte über die Auktionsplattform eBay – so werden unter anderem auch zahlreiche neue Schulranzen auf eBay zum Verkauf angeboten. Mit ebendieser Situation hatte sich nun jedoch das LG Berlin mit Urteil vom 21.04.2009 zu beschäftigen. (Az. 16 O 729/07).
Was war passiert?
Der Hersteller der SCOUT-Schulranzen wollte einem Berliner Schreibwarenhändler den Verkauf von seinen Schulranzen über die Plattform eBay untersagen, weil dies „der Marke schade“. Infolge dieses Verkaufs-Verbotes zog der Schreibwarenhändler vor Gericht – zu Recht, wie die Richter nun feststellen. Nach Ansicht des Berliner Landgerichts ist es als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn Hersteller die Belieferung ihrer Händler davon abhängig machen, auf welchen Wegen die Produkte anschließend verkauft werden sollen.
Fazit:
Mittlerweile werden zahlreiche Neuwaren bei eBay zum Verkauf angeboten, sodass es als zweifelhaft erscheint, ob eine Schädigung der Marke durch das Anbieten neuer Artikel auf eBay wirklich stattfindet. Das LG Mannheim in einer ähnlichen Angelegenheit im März 2008 hingegen entschieden, dass ein Verkaufs-Verbot für Händler auf eBay nicht wettbewerbswidrig ist.
von Rechtsanwalt Sören Siebert
BGH: Kein Wertersatz nach Prüfung von online bestellter Ware
Kann ein Händler Wertersatz geltend machen, wenn ein Verbraucher online ein Wasserbett bestellt, dieses zunächst aufbaut und mit Wasser befüllt, aber anschließend den Vertrag widerruft? Die Richter des BGH haben die Frage jetzt entschieden und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt, in denen der Händler zur Erstattung des einbehaltenen Wertersatzes verurteilt wurde.
Was war geschehen?
Der Kläger kaufte im August 2008 beim Beklagten ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro. Das Angebot des Beklagten Händlers, der Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbot, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem hieß:
"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."
Das Wasserbett wurde dem Käufer geliefert, der es aufbaute und die Matratze mit Wasser befüllte. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete anstelle des vollen Kaufpreises lediglich einen Betrag in Höhe von 258 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei. Lediglich die Heizung im Wert des erstatteten Betrags sei wieder verwertbar.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 03. November 2010 (Az. VIII ZR 337/09) entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren seien, so die Richter. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtere oder untergehe, sei Wertersatz zu leisten. Dabei müsse der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Ersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden sei, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht bestehe jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB (alte Fassung, jetzt Satz 3) dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellten lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass Verbrauchern ein großzügig bemessenes Prüfungsrecht an online bestellten Waren zusteht. Dieses umfasst auch den Aufbau und die Inbetriebnahme der bestellen Produkte. Auf den ersten Blick erscheint das Prüfungsrecht aus Verbrauchersicht begrüßenswert. Es steht jedoch zu befürchten, dass sich ein Teil der Verbraucher eingeladen fühlt, Ware zu bestellen, ohne die Absicht zu haben, diese behalten zu wollen.
Die Kosten für derartigen Missbrauch des Widerrufsrechts tragen nicht nur die Händler, sondern auch die redlichen Verbraucher, die künftig mit Preissteigerungen zu rechnen haben, sofern die Händler das Risiko, Retourware nicht mehr als Neuware anbieten zu können, in die Preise einkalkulieren.
22.11.2010 von Rechtsanwalt Sven Jansen
BGH: Ist eine Abmahnung wegen fehlender Vollmacht unwirksam?
Mittwettbewerber schicken sich regelmäßig Abmahnungen zu, weil der Konkurrent gegen geltendes Recht verstoßen haben soll. Mit der Frage, wann eine Abmahnung aus formalen Gründen unwirksam ist oder nicht, hat der BGH entschieden.
Was war geschehen?
Die Parteien handelten mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Beklagte inserierte in einer Autozeitschrift zwei gebrauchte PKW mit dem Zusatz: „Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung“. Der Kläger sah in dem Hinweis der Anzeige einen Verstoß gegen zwingende Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Deshalb mahnte er den Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Abmahnkosten zu zahlen. Der Rechtsanwalt des Beklagten wies die Abmahnung des Klägers zurück, weil der Abmahnung keine Vollmachtsurkunde des Rechtsanwalts des Klägers beigefügt war. Zudem gab er eine neugefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin machte der der Kläger die Zahlung der Abmahnkosten geltend.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof gab mit seinem Urteil vom 19.05.2010 (Az.: I ZR 140/08) dem Kläger Recht und sprach ihm den Erstattungsanspruch für die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu. Die Richter stellten klar, dass die Abmahnung nicht deshalb unwirksam sei, weil keine Vollmachtsurkunde beigefügt geworden war. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Allerdings sei nach Ansicht der Richter diese Vorschrift nicht auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung anwendbar. Diese entfalte keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Abgemahnten.
Fazit:
Eine fehlende Vollmachtsurkunde allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Eine Vollmachtsurkunde kann auch nachgereicht werden.
16.11.2010 von Stud. jur. Christin Plescher
Onlineauktion: Schadensersatz für Verwendung von Fotos bei eBay & Co
Das Verwenden von Bildern und Fotos beim Erstellen von Verkaufsangeboten für Onlineauktionen wie eBay führt meist zu einer höheren Nachfrage. Was hierbei zu beachten ist, zeigt die folgende Entscheidung des OLG Brandenburg.
Was war geschehen?
Der Beklagte bot bei einer Onlineauktion privat einen GPS-Empfänger zum Verkauf an. Dabei unterlegte er sein Angebot mit einem Foto des Klägers. Daraufhin erfolgte von dem Kläger eine Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung des Bildes. Zusätzlich verlangte er Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren.
Entscheidung des Gerichts
Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab in seiner Entscheidung vom 03.02.2009 (Az.: 6 U 58/08) dem Kläger Recht. Das vorinstanzliche Gericht stellte fest, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Fotos sei. Zudem konnte nach Ansicht der Richter zweifelsfrei dargelegt werden, dass sich der Beklagte keine Einwilligung für die Verwendung der Bilder eingeholt habe und dies auch nicht beabsichtigte. Daher schuldet der Beklagte dem Kläger Schadensersatz. Dieser ist nach Wahl des Klägers in Form einer angemessenen Lizenzgebühr zu entrichten. Als angemessen gilt eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Daraufhin erkannten die Richter eine Lizenzgebühr in Höhe von 40 Euro an. Der Beklagte hat zudem die Anwaltsgebühren in Höhe von 100 Euro zu entrichten.
Fazit:
Die vorliegende Entscheidung zeigt zum wiederholten Mal, dass fremde Fotos nur mit der Einwilligung des Urhebers verwendet werden dürfen. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
30.09.2010 » von Stud. jur. Christin Plescher
In vielen AGB oder auf Seiten von Onlineshops finden sich Klauseln wie "Keine unfreie Rücksendung", "unfreie Rücksendung ausgeschlossen" oder "Unfrei zurückgesendete Ware wird nicht angenommen". Die Verwender solcher Klauseln sind sich oft nicht bewusst, dass Sie hier ein hohes Abmahnrisiko eingehen.
"Rücksendung unfrei"-Klauseln sind unzulässig
Das LG Hamburg (5 W 15/07) sowie das OLG Hamburg ( 3 W 7/08) haben hierzu entschieden, dass derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf der entsprechenden Shopseiten, die Einzelheiten zum Versand oder zum Widerrufsrecht enthalten, unzulässig sind. Das Gesetz regelt, dass der Unternehmer grundsätzlich die Kosten des Widerrufs zu tragen hat. Lediglich im Rahmen der so genannten „40-Euro-Klausel“ des Widerrufsrechts kann der Shopbetreiber durch entsprechende Gestaltung der Widerrufsbelehrung sowie der Shop-AGB diese Kosten dem Kunden auferlegen.
Auch Verweigerung der Annahme unfreier Rücksendungen ist ein Wettbewerbsverstoß
Auch die Nichtannahme von Waren, die im Rahmen des Widerrufs unfrei zurückgesendet wurden, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Das hat LG Düsseldorf mit Urteil vom 23.07.2010 (Az. 38 O 19/10) entschieden. Das Gericht sah in der Annahmeverweigerung einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, da hier den gesetzlichen Regelung verstoßen wird, die besagen, dass der Händler die Kosten des Widerrufs und somit auch die Versandkosten zu tragen hat.
Fazit:
Shopbetreiber sollten auf "Rückendung unfrei"-Klauseln aufgrund des hohen Abmahnrisikos verzichten. Im Rahmen der 40-Euro-Klausel können Onlinehändler - allerdings nur bei bei entsprechender Gestaltung von Widerrufsbelehrung und AGB - die Rücksendekosten auf den Kunden umlegen.
24.09.2010 von Rechtsanwalt Sören Siebert
Rechtsmissbräuchliche Gegenabmahnung: Abmahnkosten dürfen nicht im Vordergrund stehen
Mitwettbewerber mahnen sich ab, wenn Webseiten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies ist beispielsweise bei einem unvollständigen Impressum der Fall. Es stellt sich allerdings die Frage, was passiert, wenn wegen geringer Wettbewerbsverstöße Abmahnungen erfolgen und dabei zu hohe Gebühren angesetzt werden. Mit dieser Frage hat sich das LG Paderborn befasst.
Was war geschehen?
Der Antragsteller ist gewerblicher Onlinehändler für Koffer, Rucksäcke, Ranzen und Schulzubehör. Die Antragsgegnerin verkauft ebenfalls gewerblich gleichartige Waren. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin anlässlich einer vorausgegangenen Gegenabmahnung wegen verschiedener kleinerer Wettbewerbsverstöße abgemahnt und machte einen zu hohen Streitwert geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Paderborn gab mit seinem Urteil vom 22.07.2010 (Az.: 6 O 43/10) dem Antragssteller nicht Recht. Die Richter sahen die Anträge als unzulässig an, da in diesem Fall eindeutig eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliege. Der Antragssteller wolle durch sein Handeln keinen fairen Wettbewerb erreichen, sondern verfolge lediglich sein Gebühreninteresse. Zudem handle es sich um eine völlig überzogene Reaktion des Antragstellers. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass dies nicht das einzige Verfahren des Antragstellers sei. Dieser betreibe weitere Abmahnverfahren an anderen Gerichten gegen mindestens fünf so genannte „große“ Anbieter im Bereich Schulranzen.
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass mehr oder weniger ungerechtfertigte Abmahnungen nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Erst Recht nicht, wenn nur das Gebühreninteresse im Vordergrund steht.
21.09.2010 von Stud. jur. Christin Plescher
AGB in Onlineshops: „Höhere Gewalt-Klausel“ unwirksam?
Mit der Frage, ob die AGB-Klausel "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht" wirksam ist, hat sich das Landgericht München I beschäftigt. Es kam zum Ergebnis, dass der Kunde den unzutreffenden Eindruck erhält, dass er den Vertrag nicht kündigen kann und zur Leistung verpflichtet bleibt.
Was war geschehen?
Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, welche im Internet Artikel zum Verkauf anboten. Der Kläger monierte folgende AGB-Klausel im Online-Shop des Beklagten: "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht". Nach seiner Auffassung verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des Landgericht München I gaben in ihrem Urteil vom 05. August 2010 (Az. 12 O 3478/10) dem Kläger Recht. Die beanstandete Klausel verstoße tatsächlich gegen das Transparenzgebot. Eine AGB-Klausel müsse so klar und unmissverständlich formuliert sein, dass der Kunde ohne weiteres die Möglichkeit habe, den Inhalt richtig zu erfassen. Der Kunde müsse davor geschützt werden, Gefahr zu laufen, von der Durchsetzung legitimer Rechte abgehalten zu werden.
Die beanstandete AGB-Klausel erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Verbraucher erhalte den Eindruck, er bleibe zur Leistung verpflichtet, obwohl der Verkäufer im Gegenzug nicht leiste und könne den Vertrag auch nicht kündigen. Da dies nicht den gesetzlichen Regelungen entspreche, sei die Verwendung der Klausel unzulässig.
Fazit:
Das Urteil zeigt, die Angreifbarkeit von AGB-Klauseln wegen mangelnder Transparenz. Die Gefahr einer Abmahnung und einer anschließenden Unterlassungsklage droht selbst dann, wenn der Ersteller nicht die Absicht hatte, eine intransparente Klausel zu verfassen. Vorliegend war es so, dass in der Klausel nur die Leistungspflicht, nicht aber die Gegenleistungspflicht geregelt war.
Für den Verfasser der AGB mag es selbstverständlich gewesen sein, dass bei Wegfall der Leistungspflicht die Gegenleistungspflicht ebenfalls entfällt. Das Urteil verdeutlicht, dass ihn dieser Umstand dennoch nicht davor schützt, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Um sicher zu gehen, dass AGB einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, ist es sinnvoll, diese von einem Rechtsanwalt verfassen oder überprüfen zu lassen.
19.11.2010 von Rechtsanwalt Sven Jansen
PayPal: Bald Kauf auf Rechnung möglich
Durch die Beteiligung von PayPal an Billsafe soll es künftig möglich sein, Onlinekäufe per Rechnung abzuwickeln. Dies soll vor allem für kleine und mittlere Internethändler profitabel sein, die sich kein eigenes Bezahlsystem auf Rechnung integrieren können. Spiegel Online zufolge sollen in den kommenden Monaten die Bezahlformen nach und nach kombiniert werden.
Der Kauf auf Rechnung zählt immer noch zu den beliebtesten Bezahlformen. Auch deshalb weil hierbei keine Bank- oder Kreditkartendaten online übermittelt werden müssen. Dies bietet mehr Sicherheit und Bequemlichkeit für den Kunden.
Wer letztendlich per Rechnung zahlen darf, prüft der Bezahldienstleister vorab genau. Denn nur wenn die Identität und Bonität des Kunden bekannt sind, ist auch diese Zahlungsart möglich. Dies bietet wiederrum dem Internethändler größtmögliche Sicherheit. Die Zahlungsabwicklung läuft über Billsafe und gibt dem Händler die Garantie, dass bei Zahlungsausfällen Billsafe das Geld vorsteckt und es beim Kunden wieder eintreibt. Dafür verlangt Billsafe, branchenabhängig, 4 – 7 Prozent des Rechnungsbetrages. Das ist mehr als PayPal für Kreditzahlungen oder Vorkasse berechnet. Da sind es nur 1,2 – 1,9 Prozent des Rechnungsbetrages.
"PayPal will als innovatives Unternehmen, dessen höchstes Gut Sicherheit ist, auch den Zahlungsweg Rechnung anbieten können, um damit noch mehr Vertrauen in den Onlinehandel zu schenken", erläutert der Geschäftsführer von PayPal Europa, Renier Lemmens. "Wir verstehen uns als Partnerschaft, in die jeder das beste Know-how einbringt." Gemeinsam mit Billsafe strebe man ganz klar die Marktführerschaft im Bereich Online-Rechnungskauf an.
PayPal ist ein Tochterunternehmen von eBay, eines der größten Onlineauktionshäuser im Internet. Ihren eigenen Angaben zufolge steht das Bezahlsystem weltweit 190 Märkten zur Verfügung. Derzeit werden mehr als 224 Millionen Kundenkonten verwaltet, davon ca. 15 Millionen Konten in Deutschland.
Billsafe ist ein junger Bezahldienst, der erst seit 2009 von der Medienfinanz AG angeboten wird. Es hat sich jedoch soweit etabliert, dass Billsafe mittlerweile mehr als 300 Onlineshops zu seinen Kunden zählt. Darunter auch Dilego, Maxstore und Ultralux.
07.11.2010 von Manuela Jung
Widerrufsrecht: Ein Wasserbett darf ohne Wertersatz zurückgesendet werden
Der BGH musste einen Fall entscheiden, in dem ein Kunden ein online gekauftes Wasserbett mehrere Tage lang benutzte und es dann an den Händler zurücksendete. Der Kunde wollte den gesamten Kaufpreis erstattet haben, der Händler lehnte dies ab und machte Wertersatz für die Benutzung des Bettes geltend. Der BGH musste nun klären, ob das Befüllen und Benutzen des Wasserbettes zu einer Wertersatzpflicht des Kunden führt.
Was war geschehen?
Der Kläger nahm den Verkäufer eines Wasserbettes auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Anspruch. Dieser hatte ihm mit der Begründung, nach dem Befüllen durch den Kläger sei nur die Pumpe des Wasserbettes weiterverkaufbar, nur anteilig 258 € von 1.265 € erstattet. Der Differenzbetrag zum Kaufpreis sei von ihm nicht zu erstatten, da er die Hülle des Wasserbettes nicht weiterverkaufen könne. Dies sei auch durch seine Ergänzung zur Widerrufsbelehrung deutlich geworden: "Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."
Entscheidung des BGH
Mit Urteil vom 03.11.2010 stellte der BGH (Az.: VIII ZR 337/09) nun klar, dass die Zahlung von Wertersatz durch den Käufer zwar grundsätzlich nicht unmöglich sei. Der Käufer muss die Verschlechterung oder den Untergang der Kaufsache ersetzten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Gemäß § 357 III Satz 3 BGB entfällt die Pflicht zum Wertersatz aber dann, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Dass der Verkäufer das Wasserbett gefüllt und anschließend für schlecht befunden habe, sei eine solche Prüfung, die nun im Ergebnis die Wertersatzpflicht entfallen ließe. Der Käufer hatte also Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises.
Fazit:
Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist der Schutz des Verbrauchers. Zum einen soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden von „schnell per Klick“ abgeschossenen Verträgen Abstand zu nehmen. Zum anderen soll ihm die Möglichkeit gegeben werden die Sachen wie in einem Geschäft zu testen und danach zu entscheiden, ob er die Sache behalten möchte. Eine grundsätzliche Pflicht zum Wertersatz sei, angesichts dieser Gedanken, nicht möglich, da sonst der potentielle Wertersatz geeignet wäre den Verbraucher von seinem Widerruf abzuhalten, urteilte der EuGH schon am 3.9.2010.
Für die Händler ist diese Situation weitaus ungünstiger. Sie verkommen zur „Leihstation“, ihr Risiko ist schon lange nicht mehr nur die Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche, sondern nun auch die Kostenübernahme aus Widerrufsfällen – vielleicht in dem Wissen, dass der Verbraucher von vornherein vorhatte zu widerrufen.
05.11.2010 von stud. iur. Michael Nicolai
Online-Handel: BGH folgt EuGH bei Frage nach Zahlung von Versandkosten
Im Fall des Widerrufs und der Warenrücksendung durch einen Verbraucher, muss der Online-Händler meist die Kosten der Rücksendung tragen. Die Frage, wer die Kosten der Hinsendung, also die Versandkosten, zu zahlen hat, wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Az. C-511/08) die Kosten der Rücksendung dem Händler auferlegt. Der Entscheidung des EuGH ist der BGH in seinem Urteil vom 07.07.2010 (Az. VIII ZR 268/07) nunmehr gefolgt.
Was war geschehen?
Ein Online-Händler hatte in seinen AGB bestimmt, dass der Verbraucher einen pauschalen Betrag für die Versandkosten zu tragen hat. Dieser Versandkostenanteil sollte im Fall eines Widerrufs nicht erstattet werden. Hiergegen erhob ein Verbraucherverband Unterlassungsklage.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH die Frage nach er Ersatzfähigkeit der Hinsendekosten zur Entscheidung vorgelegt. Dies deshalb, weil das das Widerrufsrecht auf einer europäische Fernabsatzrichtlinie basiert. Wie zuvor schon der EuGH entschied der BGH nunmehr, dass der Händler die Kosten zu tragen hat. Dies allerdings mit anderer Argumentation. Während der EuGH seine Entscheidung auf eine angemessene Risikoverteilung zwischen Händler und Verbraucher stützte, weil der Verbraucher ja bereits die Kosten des Rücksendung zu tragen habe, konnte der BGH dieses Argument nicht verwerten. In Deutschland trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung gemäß § 357 Abs. 2 BGB nur bis zu einem Warenwert von 40 Euro. Dennoch argumentierte der BGH, dass die Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages so auszulegen sei, dass dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe.
Dementsprechend sei es der Beklagten verwehrt, in ihren ABG Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen.
Fazit:
Der BGH folgt im Ergebnis der Entscheidung des EuGH. Dies hat zur Folge, dass auf Versandhändler von nun an höhere Kosten im Falle von Warenrücksendungen zukommen. Händler, die diese Kosten bisher dem Käufer auferlegt haben, müssen ihre AGB anpassen.
17.08.2010 von Rechtsanwalt Sven Jansen
ePerso: Die neue Version der AusweisApp wird geprüft
Wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mitteilt, wird derzeit die neue Version der AusweisApp umfassend geprüft. Die Software AusweisApp ist für die Nutzung der eID-Funktion des neuen Personalausweises, also für die Möglichkeit sich bei Onlinegeschäften sicher zu authentifizieren, erforderlich. Wie wir bereits kürzlich berichteten, gibt es in der Version 1.0 Schwachstellen, so dass das BSI den Download deaktiviert und von der Nutzung der AusweisApp Ver 1.0 abgeraten hat.
Jetzt haben die beteiligten Unternehmen OpenLimit SignCubes AG und Siemens IT Solutions and Services GmbH eine neue überarbeitete Version der Software bereitgestellt. Derzeit wird diese Version vom BSI umfangreich geprüft und getestet. Nach erfolgreichen Tests wird die neue Version der AusweisApp auf der Webseite www.ausweisapp.bund.de zum Download zur Verfügung gestellt.
BSI bringt zukünftig kumulierte Updates
Parallel zu den Tests hat das BSI die Prozesse zum Updateverfahren geprüft und optimiert, um zukünftig seitens der Nutzer und der Diensteanbieter gemeldete Probleme mit der AusweisApp zeitnah auszuwerten und Updates schnell bereitstellen zu können. Auch wird das BSI zu regelmäßigen Terminen kumulierte Updates zum Download zur Verfügung stellen. Damit können erkannte Schwachstellen schnell geschlossen und weitere Verbesserungen der Funktionalität und Benutzerfreundlichkeit eingespielt werden. In besonderen Fällen können dann Aktualisierungen auch sofort über "Hotfixes" erfolgen.
Einbeziehung der Nutzer in die Weiterentwicklung
Vor der Einführung der AusweisApp wurde diese bereits von Nutzern, Diensteanbietern und in Begleitforschungsprojekten getestet und weiterentwickelt. Wie die aktuellen Meldungen zeigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Software, die auf unterschiedlichsten Gerätekonfigurationen einsetzbar sein muss, Probleme und Schwachstellen auftreten können. Hier setzt die optimierte Qualitätssicherung an.
Dafür werden frühzeitige Meldung von Sicherheitsproblemen, Fehlern und Anregungen der Nutzer in das Updateverfahren einbezogen.
Vorschläge, Anregungen oder auch Meldungen von Fehlern oder Schwachstellen seitens der Nutzer, die dazu beitragen, den Bedienungskomfort, die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit der AusweisApp immer weiter zu verbessern, werden vom BSI ausdrücklich begrüßt.
Um dem gerecht zu werden, hat das BSI die E-Mail-Adresse ePA@bsi.bund.de beziehungsweise im Internet weitere Möglichkeiten zum Informationsaustausch unter www.ausweisapp.bund.de bereitgestellt. Somit sorgen, neben den internen Qualitätssicherungsprozessen, die Nutzer selbst für mehr Sicherheit beim Nutzer und im Internet.
von Thomas Scheunemann
Was ist die Verpackungsverordnung und für wen gilt Sie?
Zum 01.01.2009 ist, von vielen Shopbetreibern und eBay-Händlern unbeachtet, einen neue Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Drohen nun die Zwangsregistrierung, Abmahnungen oder Bußgelder? Was müssen Shop-Betreiber konkret beachten, welche Pflichten und Kosten kommen auf die Händler zu?
Bisherige Rechtslage der Verpackungsverordnung
Bisher mussten Onlinehändler sowie Verkäufer, die als Unternehmer auf Plattformen wie eBay Ware verkauften, den privaten Endkunden darüber belehren, dass der Händler Verpackungen, die nicht bei einem dualen Entsorgungssystems registriert sind, zurücknimmt und ggf. selbst entsorgt.
In der Praxis haben die Kunden die Verpackung aber oftmals nicht an den Händler zurückgeschickt, sondern diese selbst entsorgt, auch wenn die Verpackungen beispielsweise nicht beim „Grünen Punkt“ lizenziert waren. Durch die Novelle der Verpackungsverordnung soll nun dafür gesorgt werden, dass gegenüber privaten Endkunden nur noch Verpackungen in den Verkehr gelangen, die bei einem System der dualen Entsorgung registriert sind. Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht für die Händler, sich bei einem Anbieter des dualen Systems zu registrieren. Allerdings muss der Händler dafür sorgen, dass die Verpackungen vollständig lizenziert wurden, also etwa durch den Hersteller oder den Großhändler.
Die wesentlichen Änderungen der Verpackungsverordnung liegen in folgenden Punkten:
Der Händler kann nun nicht mehr wählen, ob er die Verpackung selbst entsorgen will. Der Händler muss entweder die Verpackungsmaterialien selbst lizenzieren oder auf Verpackungen von Herstellern oder Großhändlern zurückgreifen, die ihrerseits lizenziert wurden. Die Pflicht betrifft also nicht den jeweiligen Händler, sondern zielt auf die Verpackung.
Im Gegenzug entfällt die bisherige Pflicht zur Belehrung über die Verpackungsrücknahme.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Allerdings zählt alles, was beim privaten Endkunden ankommt, als Verkaufsverpackung. Betroffen sind somit nicht nur die Verpackung des Produkts selbst, sondern auch (zusätzliche) Verpackungen für den Transport und Füllmaterial.
Was bedeutet die neue Verpackungsverordnung konkret für Betreiber von Online-Shops?
Dies bedeutet zunächst, dass es keine Pflicht für Shopbetreiber gibt, sich bei einem Versorger registrieren zu müssen. Allerdings muss der Shopbetreiber sicherstellen, dass er nur noch Verpackungen und Füllmaterialien verwendet, die bei einem der Anbieter flächendeckender Rücknahmesysteme registriert sind. Das Problem ist aber, dass die Kennzeichnungspflicht für die Verpackungen ab dem 01.01.2009 entfällt. Die Händler haben somit kaum eine Chance zu erfahren, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen tatsächlich bereits ordnungsgemäß registriert wurden. Auch gebrauchte Verpackungen sind betroffen. Diese müssen nur dann nicht lizenziert werden, wenn sie schon einmal bei einem dualen System lizenziert wurden. Den Nachweis hierfür muss aber der Händler erbringen.
Gibt es Ausnahmen für kleine Shops oder eBay-Verkäufer:
Nein. Die Größe oder der Umsatz der Shops spielen keine Rolle. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ware im eigenen Online-Shop oder auf Plattformen wie eBay angeboten wurde. Die Pflicht, nur registrierte Verpackungen zu verwenden, trifft alle gleichermaßen.
Im Gesetz selbst sind bestimmte Freimengen definiert. Diese betreffen aber nicht die Pflicht zur Registrierung der Verpackungen, sondern lediglich die Pflicht zur Abgabe der so genannten Vollständigkeitserklärung.
Nicht betroffen sind jedoch private Verkäufe, etwa bei eBay. Allerdings ist die Grenze vom Privatverkäufer zum Unternehmer gerade bei eBay schnell überschritten. Nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin kann ein unternehmerisches Handeln schon beim Anbieten von drei gleichen T-Shirts erreicht sein. Auch eBay-Verkäufer sollten sich ab einer gewissen Anzahl von Verkäufen also mit der Verpackungsverordnung befassen. Was ist die Vollständigkeitserklärung der Verpackungsverordnung?
Die Unternehmen sind zudem seit der Verkündung der Novelle im April 2008 verpflichtet, die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen im Rahmen einer so genannten Vollständigkeitserklärung zu bilanzieren. Die Vollständigkeitserklärung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer testiert werden. Die Erklärung muss für das Jahr 2008 bis zum 01.Mai 2009 bei der zuständigen IHK hinterlegt werden. Die Erklärung muss nach Angaben der IHK Nordwestfalen folgendes enthalten:
* die in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial * die Aufteilung der b2c-Verpackungen auf die Anbieter des Dualen Systems * die Materialart und –mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2) sowie den Name desjenigen, der darüber den Nachweis vorlegt * wenn erforderlich, die Angaben zur Verwertung der b2b-Verkaufsverpackungen
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich an den „Erst-Inverkehrbringer“ der verpackten Ware. Es gibt aber Ausnahmen bei der Unterschreitung folgender Jahresmengen:
* mehr als 80 t/a Glas- oder * mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder * mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde
Unterhalb dieser Mengen im Bereich b2c- ist eine Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nur auf behördliches Verlangen erforderlich. Auch unterhalb dieser Freimengen trifft den Händler aber die Pflicht zur Verwendung ausschließlich registrierter Verpackungen.
Rechtsfolgen der Verpackungsverordnung:
Verwenden Händler und Shopbetreiber Verpackungen und Füllmaterialien, die nicht entsprechend registriert sind, begehen sie einen Rechtsverstoß, der durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Zudem stellt der Versand von Verpackungsmaterial, das nicht lizenziert ist, eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dar. Diese kann mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Fazit:
Für Shopbetreiber, gleich ob mit eigenem Onlineshop oder auf Plattformen wie eBay, gilt zusammengefasst folgendes:
* Ist die Verkaufsverpackung bereits lizenziert, muss der Händler nichts unternehmen. Der Händler muss aber im Zweifel beweisen, dass die Verpackungen auch tatsächlich ordnungsgemäß lizenziert wurden.
* Ist die Verkaufsverpackung lizenziert, der Händler verpackt diese aber für den Versand zusätzlich (Umverpackung), müssen Versandverpackung und Füllmaterialien lizenziert sein. * Bei importierten Waren werden die Verpackungen in der Regel nicht lizenziert sein. Hier muss der Händler sich um die Lizenzierung der Verpackung selbst kümmern. Auch zusätzlicher Versandverpackungen müssen lizenziert werden.
von Rechtsanwalt Sören Siebert
Quelle: e-recht24.de - Verpackungsverordnung
Alle auf dieser Seite hier aufgeführten Urteile und Beiträge sind Bestandteil des Internetportals e-recht24.de (anderweitige Quellen sind direkt am Bericht ersichtlich). Sören Siebert ist Rechtsanwalt in Berlin und spezialisiert auf das Internetrecht. Bei Fragen zur Rechtssprechung, oder zu Gesetzesänderungen, wie auch für Rechtsbeistand finden Sie hier einen kompetenten Ansprechpartner.
Grundpreisangabe - Für Händler und Shops eine Pflichtangabe
Grundpreisangaben führen immer wieder zu Abmahnungen, gerade bei Auktionsportalen. Darum bittet Kouro gewerbliche Anbieter sich genau zu informieren, wie und wo die Grundpreisangabe aufgeführt sein muss. Sie vermeiden dadurch teuere Abmahnungen und eventuell entstehende Gerichtsverfahren.
Die jetzt folgenden Links stellen nur einen Bruchteil von Informationen zu diesem Thema dar.
Anwalt24 - falsche Grundpreisangabe
Hauptseite Anwalt24
Abmahnblog zum Thema Abmahnungen
Falsche Grundpreisangabe ist ein Bagatellverstoß
It-Recht-plus.de - Startseite
Urteil des BGH zur Grundpreisangabe
Urteil des BGH zur Grundpreisangabe
Manch einer wird die Diskussion der letzten zwei Wochen über ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BGH vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06)mitbekommen haben, wonach bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (z.B. Kabel, Seil, Flüssigkeit, Pulver u.ä.), der Grundpreis so anzugeben ist, dass “beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können”.
Neu ist diese Erkenntnis eigentlich nicht, sie folgt aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung, wonach bei diesen Waren diese Angaben in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen müssen.
Bisher war jedoch umstritten, ob die im Internetshop gelisteten Angebote “Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden” nach § 4 Abs. 4 PAngV sind, bei denen erst in der Artikelbeschreibung selbst der Grundpreis angegeben werden muss. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt.
Shopbetreiber sollten daher prüfen, ob bei ihren Artikeln im Shop schon bei der Artikelliste – soweit erforderlich – der Grundpreis mit angeben ist, denn in der Artikelbeschreibung selbst wäre es nach diesem Urteil zu spät.
Man mag dies für Unsinn halten, es ist aber davon auszugehen, dass sich Abmahner diesen Unsinn zunutze machen werden und neue Abmahnwellen anstoßen. Diese Urteil sollte daher beachtet werden.
P.S.: Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für jede Werbung - auch in Preissuchmaschinen.
Dieser Textauszug stammt von Medien, Internet und Recht.de .
Ab wann ist es gewerblicher Handel?
Dazu gibt es gerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Artikelverkäufen bei eBay stehen:
eBay-Auktionen sind in Deutschland laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 375/03) keine Auktionen im juristischen Sinne, sondern Kaufverträge, die bei Angebotsende rechtswirksam werden. Dies hat zur Folge, dass der Ausschlussgrund des § 312d IV Nr. 5 BGB nicht greift und damit ein gegebenes Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist.[22]
Unter den Verkäufern ist es wichtig zu unterscheiden, ob diese gewerblich oder privat Waren anbieten. Gewerbliche Verkäufer müssen anders als Privatleute den Käufern ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen. Bei gebrauchten Waren mindestens 12 Monate Gewährleistung und bei Neuware 24 Monate. Eine genaue Grenze zu gewerblichen Anbietern ist derzeit noch schwierig, und in Streitfällen entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Allerdings weisen Merkmale wie mehr als 40 Verkäufe in wenigen Monaten oder der Status PowerSeller auf gewerbliche Aktivitäten hin, ebenso intensive Werbeaussagen.
Beispielfälle, in denen die Gerichte auf gewerbliches Handeln entschieden:
* Verkauf von 39 Artikeln in 5 Monaten, LG Berlin, Az. 103 U 149/01
* Über 250 Verkäufe in 31 Monaten, LG Mainz, Az. 3 O 184/04
* Verkauf von über 40 Büchern in 6 Wochen, OLG Frankfurt am Main, Az. U (Kart) 18/04
* Verkauf von Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen, LG Hannover, Az. 18 O 115/05
* Verkauf von 42 neuwertigen oder gleichartigen Artikel in 4 Wochen, OLG Zweibrücken, Az. 4 U 210/06[23]
* Verkauf von 10 neuen Markenartikeln, LG Frankfurt am Main, Az. 2/03 O 192/07
* 154 Bewertungen von Käufern und Werbung „Verkaufe alles, was im Haushalt nicht mehr nötig ist“, AG Bad Kissingen, Az. 21 C 185/04
* 242 Bewertungen von Käufern in 2 Jahren und Werbung („tonnenweise Hardware“), OLG Hamburg, Az. 5 W 7/07[24]
Quelle: Wikipedia (eBay)
Was ist ein Beispiel für rechtswidrige AGB's bei Gebrauchtfahrzeugen?
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08 – Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen – Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.
Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer / Garantienehmer umfangreiche “Pflichten” auf: Unter anderem muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer / Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende “Freigabe” des Verkäufers / Garantiegebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.
Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.000 € – des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters – nebst Zinsen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist.
Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.
Vorinstanzen: AG Hannover – Urteil vom 17. Oktober 2007 – 533 C 4591/07; LG Hannover – Urteil vom 2. Mai 2008 – 13 S 85/07
BGH, PM Nr. 213/2009
Oktober 2009 » AGB-Recht.de – Autor: RA Exner vom 22 Oktober 2009 «
Bezahlung der angefallenen Beträge bei Kouro
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